15/2.2.11 Rechtswirkungen der Anerkennung

Autor: Grün

Einander widersprechende Vaterschaftszuordnungen sind mit dem Gebot der Rechtsklarheit unvereinbar. Das Gesetz lässt keine Doppelvaterschaft zu. Nach § 1594 Abs. 2 BGB ist die Anerkennung der Vaterschaft unwirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht. Jede wirksame Vaterschaftszuordnung schließt somit für die Dauer ihres Bestehens eine wirksame Anerkennung der Vaterschaft aus (BGH v. 19.07.2017 - XII ZB 72/16, FamRZ 2017, 1687). Deshalb entfaltet selbst eine rechtskräftige gerichtliche Vaterschaftsfeststellung keine Statuswirkung, wenn unbemerkt geblieben war, dass bereits eine anderweitige Vaterschaftszuordnung für das Kind bestand (OLG München v. 31.01.2012 - 31 Wx 495/11, FamRZ 2012, 1503).

Eine Anerkennung kann die Sperrwirkung des § 1594 Abs. 2 BGB erst entfalten, wenn alle Wirksamkeitsvoraussetzungen der §§ 1594 - 1597 BGB erfüllt sind. Wenn verschiedene Männer die Vaterschaft anerkennen, wird die Vaterschaftsanerkennung wirksam, für die zuerst die erforderlichen Zustimmungen ordnungsgemäß erklärt sind (OLG München v. 03.12.1999 - 31 Wx 129/09, FamRZ 2010, 743). Zweifel an der zeitlichen Priorität können einer gerichtlichen Klärung zugeführt werden (§ 169 Nr. 1 FamFG). Erforderlich ist bei einer pränatalen Anerkennung der Vaterschaft zudem, dass das Kind lebend geboren wird.