15/2.2.12 Anerkennung mit Statuswechsel

Autor: Grün

Voraussetzungen im Überblick

Unter den Voraussetzungen des § 1599 Abs. 2 BGB kann sich der bisherige Ehemann der Kindesmutter von der Vaterschaft eines zwar in bestehender Ehe, aber nach Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens geborenen Kindes von der Vaterschaft lossagen. Nach dieser Vorschrift gilt die Vaterschaftsvermutung der §§ 1592 Nr. 1, 1593 BGB schon dann nicht, wenn

das Kind nach Anhängigkeit eines Scheidungsantrags geboren wird, sofern

ein Dritter spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft des Scheidungssausspruchs die Vaterschaft anerkennt und

die Mutter und der bisherige bzw. "Noch"-Ehemann der Anerkennung der Vaterschaft durch den Dritten zustimmen.

Vermeidung des Vaterschaftsanfechtungsverfahrens