15/2.2.4 Bedingungs- und Befristungsfeindlichkeit

Autor: Grün

Die Anerkennung unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung ist unwirksam (§ 1594 Abs. 3 BGB). Unter der Geltung des früheren Rechts wurde vom BGH (BGHZ 99, 236 = NJW 1987, 899) zugelassen, die Anerkennung nur für den Fall zu erklären, dass eine Ehelichkeitsanfechtungsklage (nach neuem Recht ein Antrag auf Anfechtung der Vaterschaft) des bisher als Vater geltenden Mannes Erfolg haben wird. Eine solche Formulierung ist auch nach neuem Recht zulässig (Palandt/Brudermüller, BGB, 79. Aufl. 2020, § 1594 Rdnr. 7). Im Hinblick auf die Regelung des § 1594 Abs. 2 BGB besteht für einen derartigen Bedingungsvorbehalt der Anerkennung kein Anlass. Denn nach dieser Bestimmung ist die Anerkennung eines Dritten unwirksam, solange die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht, und das Vaterschaftsanerkenntnis wird erst wirksam, wenn die Vaterschaft des anderen Mannes durch ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren oder unter den Voraussetzungen des § 1599 Abs. durch entsprechende Zustimmungserklärungen des früheren bzw. Noch-Ehemannes der Mutter beseitigt ist. Die Aufnahme eines solchen Bedingungsvorbehalts verlautbart lediglich die bestehende Rechtslage und verstößt daher nicht gegen das Bedingungsverbot des § Abs. . Das Gleiche gilt, wenn eine vorgeburtliche Anerkennungserklärung unter den Vorbehalt gestellt wird, dass das Kind lebend geboren wird oder die Anerkennung unter der Bedingung erklärt wird, dass die Kindesmutter der Anerkennung zustimmt.