Autor: Grün |
Die nach altem Recht erforderliche Zustimmung des Kindes wird seit Inkrafttreten der Kindschaftsrechtsreform am 01.07.1998 grundsätzlich nicht mehr verlangt. Stattdessen bedarf die Anerkennung nunmehr für ihre Wirksamkeit stets der Zustimmung der Mutter (§ 1595 Abs. 1 BGB). Die Mutter handelt dabei aus eigenem Recht und nicht als gesetzliche Vertreterin des Kindes. Weder können eine von der Mutter verweigerte Zustimmung gerichtlich ersetzt noch eine von der Mutter rechtsmissbräuchlich erteilte Zustimmung gerichtlich verhindert werden. Ein Entzug der elterlichen Sorge wegen verweigerter Zustimmung kommt nicht in Betracht (so aber AG Biberach v. 19.04.2001 -
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