Autor: Grün |
Das vor dem 01.07.1998 geltende Recht sah vor, dass die erforderlichen Zustimmungserklärungen innerhalb von sechs Monaten nach der Anerkenntniserklärung erteilt werden mussten (§ 1600e Abs. 3 BGB damaliger Fassung), andernfalls wurde die Anerkennungserklärung unwirksam. Eine solche Frist sieht das seit 01.07.1998 geltende Recht für die Zustimmungserklärung nicht mehr vor. Die Anerkennungserklärung bleibt daher unbefristet wirksam.
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