5/4.5 Verjährung

Autor: Weiberg

Hemmung

Die Verjährung eines Anspruchs ist gehemmt, wenn der Antragsteller vor Eintritt der Verjährung ein ordnungsgemäß begründetes, vollständiges VKH-Gesuch bei Gericht einreicht (vgl. § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB; BGH v. 29.10.2003 - IV ZR 26/03, FamRZ 2004, 177; Feststellungsinteresse bei rückständigem Kindesunterhalt: OLG Oldenburg, FamRZ 2009, 997). In dem Gesuch sind nur solche Vermögenswerte anzugeben, die für die Entscheidung darüber relevant sein können (BGH v. 29.10.2003 - IV ZR 26/03, FamRZ 2004, 177; zur Hemmung nach altem Recht vgl. OLG Bamberg, FamRZ 2006, 127).

Die Verjährung ist jedoch nicht gehemmt, wenn dem Antrag auf Gewährung von VKH die gem. § 253 ZPO für eine Klage erforderlichen Angaben fehlen (OLG Stuttgart, FamRZ 2005, 526). Im Fall der Erhebung eines Teilantrags erstreckt sich die Hemmung der Verjährung nur auf den geltend gemachten Teilanspruch und nicht auf den Restanspruch (BGH, FamRZ 2008, 675; vgl. BGH, FamRZ 1994, 751). Dies gilt jedoch nicht für einen Teilantrag, mit dem mehrere Ansprüche geltend gemacht werden, sofern deren Summe den geltend gemachten Teil übersteigt (BGH, MDR 2014, 1104 m.w.N.).

Praxishinweis