5/4.6.3 Abstammungssachen

Autor: Weiberg

Vaterschaftsfeststellung

Bei Vaterschaftsfeststellungssachen ist grundsätzlich wegen ihrer existenziellen Bedeutung die Beiordnung eines Anwalts erforderlich, denn die Aufklärungs- und Beratungspflicht eines Anwalts geht über die Reichweite der Amtsermittlungspflicht des Richters hinaus (OLG Frankfurt, NJW 2007, 230; einschränkend: KG, FamRZ 2007, 1472; nach OLG Rostock, JurBüro 2009, 647 hat das minderjährige Kind ein Wahlrecht zwischen Vertretung durch Jugendamt und Anwalt).