Autor: Weiberg |
Bei Vaterschaftsfeststellungssachen ist grundsätzlich wegen ihrer existenziellen Bedeutung die Beiordnung eines Anwalts erforderlich, denn die Aufklärungs- und Beratungspflicht eines Anwalts geht über die Reichweite der Amtsermittlungspflicht des Richters hinaus (OLG Frankfurt, NJW 2007,
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