Autor: Weiberg |
Auch dem Rechtsmittelführer ist VKH nur zu gewähren, wenn sein Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat (BGH, FamRZ 2003, 1378). Dabei kommt es auf den voraussichtlichen Erfolg in der Sache selbst und nicht auf einen davon losgelösten Erfolg des Rechtsmittels an (BGH, AnwBl 2007,
Für eine Beschwerde, die sich in Angriffen auf die Beweiswürdigung erschöpft, kann VKH nur gewährt werden, wenn Tatsachen aufgezeigt werden, die durchgreifende Zweifel an der Beweiswürdigung des Erstgerichts wecken (OLG Dresden, FamRZ 2003, 459).
Testen Sie "Praxishandbuch Familiensachen" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|