Autor: Weiberg |
Für das Zwangsmittelverfahren nach § 35 FamFG kann gem. § 76 Abs. 1 FamFG, § 114 ZPO VKH bewilligt werden. Bei der Beurteilung der Erfolgsaussicht kommt es nicht entscheidend auf den konkret gestellten Antrag an (OLG Brandenburg, FamRZ 2006, 1776).
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