5/4.6.8 Zwangsmittel

Autor: Weiberg

Für das Zwangsmittelverfahren nach § 35 FamFG kann gem. § 76 Abs. 1 FamFG, § 114 ZPO VKH bewilligt werden. Bei der Beurteilung der Erfolgsaussicht kommt es nicht entscheidend auf den konkret gestellten Antrag an (OLG Brandenburg, FamRZ 2006, 1776).

Praxishinweis

Es stellt sich die Frage nach der Durchsetzbarkeit und Sinnhaftigkeit von Zwangsmitteln nach § 35 FamFG zum einen, wenn der Gegner soziale Leistungen in Anspruch nimmt, zum anderen ein minderjähriges Kind bei dem Verpflichteten lebt.

Letzte redaktionelle Änderung: 22.03.2024