5/4.6.4 Anerkenntnis, Teilrücknahme, Antragsänderung

Autor: Weiberg

Anerkenntnis

Ein Antragsgegner, der den Verfahrensantrag anerkennt, verteidigt sich nicht und erhält deshalb grundsätzlich keine VKH (OLG Brandenburg, FamRZ 2002, 1270 m.w.N.; OLG Naumburg, FamRZ 2001, 923; a.A. OLG Karlsruhe, FamRZ 2002, 1132; unentschieden OLG Karlsruhe, FamRZ 2004, 1659), es sei denn, er hat für die Antragstellung keine Veranlassung gegeben (OLG Naumburg, FamRZ 2001, 923; OLG Stuttgart, OLGR Stuttgart 2001, 45; OLG Hamm, FamRZ 2003, 459; LG Leipzig, JurBüro 2009, 264; siehe auch Reinken, FPR 2009, 406).

Ein Anerkenntnis steht der Bewilligung von VKH für die Rechtsverteidigung ferner dann nicht entgegen, wenn hinreichende Aussicht auf Erfolg dafür gegeben ist, dass eine Kostenentscheidung zugunsten des Antragsgegners nach § 93 ZPO zu erwarten ist. In diesem Zusammenhang hat der Antragsgegner i.S.v. § 93 ZPO auch dann keine Veranlassung zur Einleitung des Verfahrens gegeben, wenn er sich vorgerichtlich gegen einen unschlüssig begründeten Anspruch wendet (OLG Hamm, FamRZ 2006, 1770 : bei verfrühtem Anerkenntnis "erst recht"). Dies gilt auch im Fall fehlender vorheriger außergerichtlicher Aufforderung zur Erfüllung des Verfahrensanspruchs (OLG Karlsruhe, FamRZ 2009, 1932). Das Gleiche gilt auch dann, wenn der nach einer Änderung des Verfahrensanspruchs neu gefasste Verfahrensantrag umgehend anerkannt wird, denn der Antragsgegner hat das Verfahren insoweit nicht veranlasst (BGH v. 17.12.2008 - , , , , , und ; OLG Celle, OLGR Celle 2009, 319).