Autor: Weiberg |
Dem minderjährigen Kind steht die Wahl offen, ob es seinen Unterhalt mit einem Antrag auf einen festen Betrag, einen Antrag auf einen Prozentsatz des Regelbetrags oder einen Antrag im vereinfachten Verfahren geltend macht. Ein Vorrang des vereinfachten Verfahrens besteht nicht, wenn der Unterhaltsschuldner mangelnde Leistungsfähigkeit einwendet (OLG Naumburg, FamRZ 2001, 924; OLG Rostock, FamRZ 2006,
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