5/7.1 Allgemeines

Autor: Weiberg

Gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat der Antragsteller sein Einkommen einzusetzen. Auch bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse gilt das Verbot überspannter Anforderungen (BVerfG v. 14.10.2003 - 1 BvR 901/03, NJW 2004, 1236).

Andererseits sind an den Nachweis der Bedürftigkeit für den Anspruch auf VKH hohe Anforderungen zu stellen: Der Antragsteller muss seine aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darlegen und die Angaben durch Unterlagen belegen. Die Unterlagen müssen die Angaben zur Höhe des Einkommens bestätigen. Bei etwaigen Zahlungsverpflichtungen reicht es nicht aus, diese darzulegen. Der Antragsteller muss vielmehr Angaben über seine tatsächlichen Zahlungen machen (LAG Schleswig-Holstein, Bibliothek BAG), etwa monatliche Ratenzahlungen im Rahmen eines Darlehens, belegt durch Kontoauszüge. Bezieht der Antragsteller keine Sozialleistungen oder sonstigen Einkünfte, muss er glaubhaft darlegen, wie er seinen Lebensunterhalt finanziert (OLG Brandenburg, FamRZ 2012, 1403; OLG Koblenz, FamRZ 2016, 2026).

Hat er soeben erst einen Antrag auf Sozialleistungen gestellt, und ist dieser noch nicht beschieden, kann er eine eidesstattliche Versicherung darüber abgeben, wie er seinen Lebensunterhalt bestreitet.

Maßgebendes Einkommen