Autor: Weiberg |
Vom Bruttobetrag sind zunächst die tatsächlich entrichteten, nicht hingegen die voraussichtlich zu entrichtenden Einkommen- und Kirchensteuern sowie tatsächlich geleistete Steuervorauszahlungen in Abzug zu bringen, ebenso Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung bzw. die Versicherungsbeiträge für die Versicherung Selbständiger (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchst. a) ZPO i.V.m. § 82 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 SGB XII; vgl. Künzl/Koller, 2. Aufl. 2003, Rdnr. 40).
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