Autor: Weiberg |
Das Einkommen ist gem. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO um die Wohnkosten zu vermindern, soweit diese zu den Lebensverhältnissen der antragstellenden Beteiligten nicht in einem auffälligen Missverhältnis stehen (bei mehr als 50 % des Nettoeinkommens: OLG Brandenburg, FamRZ 2001, 1085; vgl.
Ergibt sich die Höhe der vom Antragsteller gezahlten Miete aus der vorgelegten Bescheinigung des Sozialamts, ist die gesonderte Vorlage des Mietvertrags nicht erforderlich (LAG Schleswig-Holstein v. 18.10.2004 - 2 Ta 206/04s). Lebt der Antragsteller auf der Straße und hat er deshalb keine Mietkosten, kann er gleichwohl Mietkosten in Höhe der im notwendigen Selbstbehalt enthaltenen Kaltmiete im Rahmen des § 115 ZPO geltend machen (OLG Köln, FamRZ 2003, 774).
Die Kosten für den Pkw-Stellplatz gehören zur privaten Lebensführung und sind im Rahmen der VKH nicht abzugsfähig (OLG Brandenburg, FamRZ 2008, 69).
Zu den Kosten für Unterkunft und Heizung gehören auch die Betriebskosten i.S.v. §
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