5/7.5.2 Versicherungen - Abzüge gem. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchst. a) ZPO i.V.m. § 82 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB XII

Autor: Weiberg

Des Weiteren sind Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen abzusetzen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 EStG, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 EStG nicht überschreiten (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchst. a) ZPO i.V.m. § 82 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB XII). Prämien für eine Ausbildungsversicherung für ein Kind des VKH-Beteiligten fallen nicht hierunter (OLG Karlsruhe, FamRZ 2007, 1109). Nach Grund und Höhe angemessen sind insbesondere Beiträge zur sogenannten Riester-Rente (, , 31. Aufl. 2016, § 115 Rdnr. 23; OLG Karlsruhe, FamRZ 2004, ). sind abzuziehen, soweit sie einer dienen (OLG Köln, FamRZ 1993, ; OLG Karlsruhe, OLGR Karlsruhe 2005, 504). Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Beteiligte nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist und die monatlichen Prämien das Doppelte des Arbeitnehmerbetrags zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht überschreiten (, , 31. Aufl. 2016, § 115 Rdnr. 23). Nicht abzusetzen sind Aufwendungen für eine zusätzliche Altersvorsorge, die ausschließlich aus Altersvorsorgeunterhalt bestritten wird (OLG Stuttgart, FamRZ 2006, ), denn Altersvorsorgeunterhalt ist bereits kein zu berücksichtigendes Einkommen. Ebenfalls nicht abzusetzen sind Kosten für eine Lebensversicherung der Kinder (OLG Hamm, FamRZ 2007, ).