5/7.5.5 Grundfreibetrag (Antragsteller, Ehegatte und Lebenspartner, § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. a) ZPO)

Autor: Weiberg

Ab dem 01.01.2024 gilt nach der PKHB 2024 für den Antragsteller, seinen Ehegatten oder seinen Lebenspartner ein Grundfreibetrag i.H.v. 619 €.

Letzte redaktionelle Änderung: 22.03.2024