Autor: Weiberg |
Nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchst. b) ZPO in seiner ab 01.04.2005 geltenden Fassung ist ein Freibetrag für erwerbstätige "Parteien" zu berücksichtigen (für den Fall von im Ausland lebenden Beteiligten vgl. OLG Stuttgart, FamRZ 2007, 486; im Fall von Umschülern vgl. OLG Nürnberg, FamRZ 2003, 774; für Auszubildende vgl. LAG Köln, BeckRS 2011, 79154), denn Erwerbstätigkeit i.S.d. Gesetzes ist die Tätigkeit, die zu Erträgen zur Bestreitung des Lebensunterhalts führt (LSG Sachsen v. 23.02.2009 - L
Dass dieser Freibetrag im Gegensatz zur früheren Rechtslage für den Ehegatten oder Lebenspartner des Antragstellers nicht mehr gelten soll, kann den Materialien (BT-Drucks. 15/4942) nicht entnommen werden. In einer Stellungnahme hat der Gesetzgeber mitgeteilt, dass tatsächlich eine Änderung in der Rechtslage auch insoweit nicht beabsichtigt war. Die so entstandene weitere Regelungslücke ist durch eine analoge Anwendung von § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchst. b) ZPO auch auf den Ehegatten oder Lebenspartner des Beteiligten zu schließen (zu den Einzelheiten siehe Nickel, MDR 2005,
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