5/7.5.4 Erwerbstätigenfreibetrag (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchst. b) ZPO)

Autor: Weiberg

Nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchst. b) ZPO in seiner ab 01.04.2005 geltenden Fassung ist ein Freibetrag für erwerbstätige "Parteien" zu berücksichtigen (für den Fall von im Ausland lebenden Beteiligten vgl. OLG Stuttgart, FamRZ 2007, 486; im Fall von Umschülern vgl. OLG Nürnberg, FamRZ 2003, 774; für Auszubildende vgl. LAG Köln, BeckRS 2011, 79154), denn Erwerbstätigkeit i.S.d. Gesetzes ist die Tätigkeit, die zu Erträgen zur Bestreitung des Lebensunterhalts führt (LSG Sachsen v. 23.02.2009 - L 3 B 138/07 AS-PKH). Schutzzweck des Erwerbstätigenfreibetrags ist es, erhöhte Aufwendungen für die aktiv im Arbeitsleben Stehenden in pauschalierter Form auszugleichen (BAG, DB 2009, 1828; LAG Köln v. 16.08.2010 - 11 Ta 101/10). Dies gilt auch für Zivildienstleistende (AG Esslingen v. 05.03.2012 - BHG 686/11).

Dass dieser Freibetrag im Gegensatz zur früheren Rechtslage für den Ehegatten oder Lebenspartner des Antragstellers nicht mehr gelten soll, kann den Materialien (BT-Drucks. 15/4942) nicht entnommen werden. In einer Stellungnahme hat der Gesetzgeber mitgeteilt, dass tatsächlich eine Änderung in der Rechtslage auch insoweit nicht beabsichtigt war. Die so entstandene weitere Regelungslücke ist durch eine analoge Anwendung von § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 Buchst. b) ZPO auch auf den Ehegatten oder Lebenspartner des Beteiligten zu schließen (zu den Einzelheiten siehe Nickel, MDR 2005, 729 und MDR 2005, 1151).