Autor: Weiberg |
Gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. b) ZPO ist vom Einkommen ein pauschaler Freibetrag für Unterhaltsleistungen aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht abzuziehen (OLG Oldenburg v. 08.02.2021 - 13 WF 11/21, MDR 2021,
Ab dem 01.01.2024 gelten nach der
Erwachsene im Haushalt: 496 €, |
Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres: 518 €, |
Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres: 429 €, |
Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres: 393 €. |
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