5/7.5.6 Grundfreibeträge (Angehörige, § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. b) ZPO)

Autor: Weiberg

Gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. b) ZPO ist vom Einkommen ein pauschaler Freibetrag für Unterhaltsleistungen aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht abzuziehen (OLG Oldenburg v. 08.02.2021 - 13 WF 11/21, MDR 2021, 967). Der Betrag bemisst sich in Höhe des um 10 % erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 SGB XII festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist (OLG Oldenburg v. 08.02.2021 - 13 WF 11/21, MDR 2021, 967).

Ab dem 01.01.2024 gelten nach der PKHB 2024 folgende Grundfreibeträge für jede weitere Person, der der Beteiligte aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet:

Erwachsene im Haushalt: 496 €,

Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres: 518 €,

Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres: 429 €,

Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres: 393 €.