5/7.5.7 Kosten für Unterkunft und Heizung - Abzüge gem. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO

Autor: Weiberg

Wohnkosten

Das Einkommen ist gem. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO um die Wohnkosten zu vermindern, soweit diese zu den Lebensverhältnissen der antragstellenden Beteiligten nicht in einem auffälligen Missverhältnis stehen (bei mehr als 50 % des Nettoeinkommens: OLG Brandenburg, FamRZ 2001, 1085; vgl. BSG v. 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R, FamRZ 2007, 729; BSG v. 07.11.2006 - B 7b AS 18/06, FamRZ 2007, 729; zur Situation von Eheleuten nach der Trennung vgl. OLG Schleswig, NZFam 2014, 184; siehe auch BSG, NJW 2014, 2752).

Ergibt sich die Höhe der vom Antragsteller gezahlten Miete aus der vorgelegten Bescheinigung des Sozialamts, ist die gesonderte Vorlage des Mietvertrags nicht erforderlich (LAG Schleswig-Holstein v. 18.10.2004 - 2 Ta 206/04s). Lebt der Antragsteller auf der Straße und hat er deshalb keine Mietkosten, kann er gleichwohl Mietkosten in Höhe der im notwendigen Selbstbehalt enthaltenen Kaltmiete im Rahmen des § 115 ZPO geltend machen (OLG Köln, FamRZ 2003, 774).

Die Kosten für den Pkw-Stellplatz gehören zur privaten Lebensführung und sind im Rahmen der VKH nicht abzugsfähig (OLG Brandenburg, FamRZ 2008, 69).

Zu den Kosten für Unterkunft und Heizung gehören auch die Betriebskosten i.S.v. § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung, einschließlich der auf einen Mieter umgelegten verbrauchsunabhängigen Nebenkosten (OLG Brandenburg, NJW 2009, 2069; OLG Saarbrücken, NZFam 2014, 410).

Strom, Wasser und sonstige Nebenkosten