6/5.4.2 Verfahren

Autor: Krüger

Anders als für Scheidungs- und Folgesachen mit den §§  133  ff. FamFG gibt es für Eheaufhebungsverfahren grundsätzlich keine eigenständigen Verfahrensregeln. Es gelten also die allgemeinen Regeln, insbesondere die §§  113  ff., 124 ff. FamFG. Allerdings ist bei Verfahren zur Aufhebung der Ehe wegen Eheunmündigkeit (§  1303 Satz 1 BGB) das Vorrang- und Beschleunigungsgebot zu beachten und binnen Monatsfrist ein Anhörungstermin durchzuführen (§§  129a, 155 FamFG).

Anwaltszwang und Vollmacht

In allen Eheaufhebungsverfahren besteht für beide Eheleute Anwaltszwang (§  114 Abs.  1 FamFG). Die Ausnahmen für bestimmte Erklärungen im Scheidungsverfahren (z.B. Zustimmung zum Scheidungsantrag) nach §  114 Abs.  4 Nr. 3 FamFG gelten nicht. Die Verfahrensbevollmächtigten benötigen eine besondere Vollmacht, die alle Beteiligten und die Ehesache eindeutig erfasst (§  114 Abs.  5 Satz 1 FamFG). Insoweit gelten wiederum die Vorgaben wie für die Ehescheidung (siehe Teil  6/1.2.2).

Verfahrensbeteiligte

Verfahrensbeteiligte sind beide Ehegatten. In Bigamiefällen kann dies zusätzlich der Partner aus der früheren Beziehung sein.

Die zuständige Verwaltungsbehörde kann beteiligt sein, wenn ihr ein Antragsrecht zusteht (§  129 FamFG i.V.m. §  1316 Abs.  1 BGB). Die Zuständigkeit unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland:

Baden-Württemberg: Regierungspräsidium Tübingen