Autor: Viefhues |
Von Teilen der Literatur wird diese neue Rechtsprechung zur Berücksichtigung der Naturalleistungen beim Ehegattenunterhalt (BGH v. 29.09.2021 - XII ZB 474/20, FamRZ 2021, 1965; BGH v. 18.05.2022 - XII ZB 325/20, FamRZ 2022, 1366 = NJW 2022, 2470 m. Anm. Obermann) scharf kritisiert (Schwamb, FamRB 2022, 342; Schürmann, FF 2022,
Götz/Seiler (FamRZ 2022,
Es werde mit dieser Rechtsprechung § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB praktisch abgeschafft. Nach dieser Norm erfüllt der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, i.d.R. durch die Pflege und die Erziehung des Kindes. Auf der Basis dieser Norm wurde angenommen, dass der vom anderen Elternteil geschuldete Barunterhalt den gesamten Lebensbedarf des Kindes abdeckt und Leistungen des Betreuenden, die den Barunterhaltsanspruch zudem unberührt lassen, als freiwillige Unterstützungsleistungen zu bewerten sind.
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