7/3.18.1 Ausgangspunkt für die Berechnung

Autor: Viefhues

Ausgangspunkt

Ausgangspunkt für die Berechnung des Ehegattenunterhalts - sowohl des Elementarunterhalts als auch des Vorsorgeunterhalts - ist das bereinigte Nettoeinkommen sowohl des Verpflichteten als ggf. auch des Berechtigten.

Abzug des Zahlbetrags

Im ersten Rechenschritt ist der Unterhalt minderjähriger Kinder zu errechnen und abzuziehen, und zwar nicht mit dem Tabellenbetrag aus der Düsseldorfer Tabelle, sondern mit dem geringeren sich nach Abzug des Kindergeldanteils ergebenden Zahlbetrag (BGH v. 29.09.2021 - XII ZB 474/20, FamRZ 2021, 1965; BGH, FamRZ 2010, 1318; BGH v. 27.05.2009 - XII ZR 78/08, FamRZ 2009, 1300 m. Anm. Schürmann; BGH v. 24.06.2009 - XII ZR 161/08; BGH v. 17.06.2009 - XII ZR 102/08).

Dies gilt sowohl für minderjährige und privilegierte volljährige Kinder als auch für nicht privilegierte volljährige Kinder (OLG Jena v. 29.08.2011 - 1 UF 324/11, FamRZ 2012, 641). Zwar besteht hinsichtlich der Unterhaltsansprüche nicht privilegierter volljähriger Kinder ein Nachrang gegenüber dem Anspruch auf Ehegattenunterhalt. Jedoch beschränkt sich die Vorschrift des § 1609 BGB auf die Regelung der Rangfolgen mehrerer Unterhaltsberechtigter und betrifft damit die Leistungsfähigkeit. Auf die Höhe des Unterhaltsbedarfs hat diese Vorschrift hingegen keine Auswirkung (BGH, FamRZ 2008, 968).