7/3.18.5 Standpunkt der Oberlandesgerichte

Autor: Viefhues

Die Unterhaltsleitlinien 2024 der meisten Oberlandesgerichte äußern sich nicht zu diesem Problem.

Klar Stellung bezogen ist nur in den folgenden Leitlinien (die Hervorhebungen stammen jeweils vom Verfasser):

OLG Hamburg:

"Leistet der betreuende Elternteil Restbarunterhalt an das Kind (vgl. Nr. 12.1. zweiter Satz), ist auch sein Einkommen um den Restbarbedarf zu mindern."

OLG Schleswig:

"Von den Einkünften des betreuenden Elternteils ist der Barunterhaltsbedarf des Kindes nach den gemeinsamen Einkünften der Eltern abzüglich des hälftigen auf den Barunterhalt entfallenden Kindergelds und abzüglich des vom anderen Elternteil geleisteten Barunterhalts abzusetzen. In dieser Höhe leistet der betreuende Elternteil neben dem Betreuungsunterhalt restlichen Barunterhalt in Form von Naturalunterhalt (BGH FamRZ 2021, 1965; BGH FamRZ 2017, 711)." (Nr. 15.2 vorletzter Absatz)

OLG Celle

"Kommt der betreuende Elternteil für einen ungedeckten Restbedarf auf, so kommt es in Betracht, diesen ebenso von seinen Einkünften abzusetzen (BGH FamRZ 2021, 1965)". (Nr. 15.2 letzter Absatz)

In den Leitlinien des OLG Frankfurt ist ausgeführt:

"Ob und unter welchen Umständen auch vom betreuenden Elternteil aufgebrachter Naturalunterhalt (vgl. BGH, Beschluss vom 11.01.2017 - XII ZB 565/15, BGH vom 29.09.2021 - XII ZB 474/20; BGH vom 18.05.2022 - XII ZB 325/20) bei der Ermittlung seines Einkommens in Abzug zu bringen ist, ."