7/3.6.1 Grundsatz

Autor: Viefhues

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt

der Scheidung,

der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes,

der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder

des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573 BGB

an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.

Textbaustein

a)

Die Antragstellerin begehrt vom Antragsgegner nachehelichen Unterhalt wegen Krankheit gem. § 1572 BGB. Sie selbst ist einkommens- und vermögenslos und auf Grund einer schweren Erkrankung, die bereits zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung bestand, nicht in der Lage, einer eigenen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Antragstellerin leidet unter ... [ausführliche Darstellung von Art und Umfang der Erkrankung].

Beweis:

1. Vorlage des Arztberichts vom ..., - Anlage K 2 -

2. Einholung eines fachärztlichen Sachverständigengutachtens

Einen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung besitzt die Antragstellerin nicht, da sie die hierfür erforderlichen rentenrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Im Einzelnen: ... [Darstellung der Hinderungsgründe]

Beweis:

1. Einholung einer Auskunft bei der Deutschen Rentenversicherung zur Versicherungs-Nr.: ...

2. Einholung eines Rentensachverständigengutachtens

b)