Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt
der Scheidung, |
der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, |
der Beendigung der Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder |
des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach § 1573 BGB |
an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.
Textbausteina) | Die Antragstellerin begehrt vom Antragsgegner nachehelichen Unterhalt wegen Krankheit gem. § 1572 BGB. Sie selbst ist einkommens- und vermögenslos und auf Grund einer schweren Erkrankung, die bereits zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung bestand, nicht in der Lage, einer eigenen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Antragstellerin leidet unter ... [ausführliche Darstellung von Art und Umfang der Erkrankung]. Beweis: 1. Vorlage des Arztberichts vom ..., - Anlage K 2 - 2. Einholung eines fachärztlichen Sachverständigengutachtens Einen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung besitzt die Antragstellerin nicht, da sie die hierfür erforderlichen rentenrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Im Einzelnen: ... [Darstellung der Hinderungsgründe] Beweis: 1. Einholung einer Auskunft bei der Deutschen Rentenversicherung zur Versicherungs-Nr.: ... 2. Einholung eines Rentensachverständigengutachtens | b) |
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