7/3.6.4 Latente Erkrankung

Autor: Viefhues

Erkrankt in größerem zeitlichen Abstand von der Rechtskraft der Scheidung ein Ehegatte, der bislang keinen Unterhalt bezogen hat, und will Krankheitsunterhalt geltend machen, so scheitert dieser Anspruch auf den ersten Blick wegen des fehlenden zeitlichen Zusammenhangs zwischen Scheidung und Krankheit.

Für den Anspruch genügt allerdings, wenn sich ein zum Einsatzzeitpunkt vorhandenes Krankheitsbild verschlimmert. Bei dem Anspruch auf Krankheitsunterhalt kann es zudem ausreichen, dass die Erkrankung bereits, wenn auch unbemerkt, vorhanden war, was z.B. bei Krebserkrankungen der Fall sein kann.

Es reicht folglich aus, wenn die Krankheit zum Zeitpunkt des Einsatzzeitpunkts latent vorhanden ist und in nahem Zusammenhang damit ausbricht und zur Erwerbsunfähigkeit führt (BGH, NJW 2001, 3260, 3261). Erforderlich ist auch bei diesen Fällen ein ausreichender zeitlicher Zusammenhang (BGH, FamRZ 2001, 1291), an dem es bei einer erst ca. 21 bzw. 23 Monate nach Rechtskraft der Scheidung ausgebrochenen Erkrankung fehlt.

Je länger der zeitliche Abstand zur Scheidung, desto schwerer wird sich das latente Vorhandensein der Erkrankung bereits zum Scheidungszeitpunkt in der Praxis nachweisen lassen.

Praxishinweis