Autor: Viefhues |
Zu beachten ist, dass bei erkannten Krankheiten eine unterhaltsrechtliche Obliegenheit zur Behandlung besteht, wenn diese relativ gefahrlos möglich und aussichtsreich ist. Bei Suchterkrankungen (Alkohol, Drogen) besteht diese Behandlungsobliegenheit generell (zur Frage der mutwilligen Herbeiführung der Bedürftigkeit bei Behandlungsbedürftigkeit eines psychischen Leidens siehe OLG Hamm, FamRZ 2014,
Behauptet der Unterhaltspflichtige eine Genesung oder Besserung der Gesundheitssituation, so trägt er die Darlegungs- und Beweislast. Mit der Behauptung eines geschiedenen unterhaltspflichtigen Ehegatten, die Unterhaltgläubigerin sei wieder gesund, bestreite die Diagnose einer Krankheit und wolle sich keiner weiteren Begutachtung unterziehen, wird der Darlegungslast nicht genügt (BGH, FamRZ 2005, 1897).
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