7/3.6.5 Obliegenheiten

Autor: Viefhues

Behandlungsobliegenheiten

Zu beachten ist, dass bei erkannten Krankheiten eine unterhaltsrechtliche Obliegenheit zur Behandlung besteht, wenn diese relativ gefahrlos möglich und aussichtsreich ist. Bei Suchterkrankungen (Alkohol, Drogen) besteht diese Behandlungsobliegenheit generell (zur Frage der mutwilligen Herbeiführung der Bedürftigkeit bei Behandlungsbedürftigkeit eines psychischen Leidens siehe OLG Hamm, FamRZ 2014, 1027 und OLG Köln, FamFR 2012, 205). Daraus ergibt sich im gerichtlichen Verfahren die Notwendigkeit, substantiiert einmal zu den in der Vergangenheit unternommenen Heilungsversuchen vorzutragen, aber auch zu den für die Zukunft bestehenden Möglichkeiten einer erfolgversprechenden Behandlung. Fehlt dieser Sachvortrag, muss der unterhaltsberechtigte Ehegatte damit rechnen, fiktiv als gesund und damit voll erwerbsfähig angesehen zu werden.

Behauptet der Unterhaltspflichtige eine Genesung oder Besserung der Gesundheitssituation, so trägt er die Darlegungs- und Beweislast. Mit der Behauptung eines geschiedenen unterhaltspflichtigen Ehegatten, die Unterhaltgläubigerin sei wieder gesund, bestreite die Diagnose einer Krankheit und wolle sich keiner weiteren Begutachtung unterziehen, wird der Darlegungslast nicht genügt (BGH, FamRZ 2005, 1897).

Obliegenheit, Rentenantrag zu stellen