7/3.6.3 Einsatzzeitpunkt

Autor: Viefhues

Auch im Fall des Krankheitsunterhalts müssen die Tatbestandsvoraussetzungen zum Einsatzzeitpunkt gegeben sein, und zwar zum Zeitpunkt

der Scheidung,

der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes,

der Beendigung einer Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder

des Wegfalls der Voraussetzungen des § 1573 BGB.

Auch hier ist beim Zeitpunkt der Beendigung der Kindesbetreuung nach der Neuregelung des Unterhaltsrechts in § 1570 BGB im Regelfall der sehr kurze Zeitraum des § 1570 Abs. 1 BGB (drei Jahre) zu beachten.

Darlegungs- und Beweislast