Autor: Viefhues |
Auch im Fall des Krankheitsunterhalts müssen die Tatbestandsvoraussetzungen zum Einsatzzeitpunkt gegeben sein, und zwar zum Zeitpunkt
der Scheidung, |
der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, |
der Beendigung einer Ausbildung, Fortbildung oder Umschulung oder |
Auch hier ist beim Zeitpunkt der Beendigung der Kindesbetreuung nach der Neuregelung des Unterhaltsrechts in § 1570 BGB im Regelfall der sehr kurze Zeitraum des § 1570 Abs. 1 BGB (drei Jahre) zu beachten.
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