7/3.6.2 Tatbestandsvoraussetzungen

Autor: Viefhues

Erwerbsunfähigkeit wegen Krankheit

§ 1572 BGB ist Anspruchsgrundlage, wenn der berechtigte Ehegatte wegen Krankheit oder anderer Gebrechen ganz oder teilweise nicht arbeiten kann. Ist wegen der Krankheit nur eine Teilerwerbstätigkeit möglich, so kommt ein Anspruch auf Teilunterhalt aus § 1572 BGB in Betracht.

Der BGH unterscheidet in ständiger Rechtsprechung für die Abgrenzung der Anspruchsgrundlagen wegen eines Erwerbshindernisses aus §§ 1570 - 1572 BGB und aus § 1573 Abs. 2 BGB (Aufstockungsunterhalt) danach, ob wegen des vorliegenden Hindernisses eine Erwerbstätigkeit vollständig oder nur zum Teil ausgeschlossen ist (zuletzt BGH v. 26.02.2014 - XII ZB 235/12, FamRZ 2014, 823).

Wenn die Unterhaltsberechtigte durch die Krankheit vollständig an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist, ergibt sich ihr Unterhaltsanspruch allein aus § 1572 BGB, und zwar auch für den Teil des Unterhaltsbedarfs, der nicht durch das Erwerbshindernis verursacht worden ist, sondern auf dem den angemessenen Lebensbedarf übersteigenden Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen (voller Unterhalt) gem. § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB beruht. Liegt dagegen lediglich eine teilweise Erwerbshinderung vor, ist der Unterhalt allein wegen des durch die Erwerbshinderung verursachten Einkommensausfalls auf § 1572 BGB zu stützen und im Übrigen auf § 1573 Abs. 2 BGB.

Kausalität