8/1.3.4.6 Abänderung einer Umgangsregelung

Autor: Kohne

Eine Regelung zum Umgangsrecht erwächst nicht in Rechtskraft, da sie nie auf Jahre hin statisch sein kann.

Abänderungsgründe

Eine Abänderung ist vielfach im Hinblick auf das Lebensalter, die Wohnorte der Eltern oder die Entwicklung der jeweiligen Beziehungen notwendig. Materielle Rechtsgrundlage einer Abänderung ist § 1696 BGB. Auf diese Vorschrift verweist auch die verfahrensrechtliche Regelung des § 166 FamFG. Danach hat das Familiengericht bei triftigen, das Kindeswohl nachhaltig berührenden Gründen eine andere Entscheidung zu treffen. Bei Gefährdung des Kindeswohls ist auch eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangs nach § 1684 Abs. 4 BGB möglich (siehe dazu Teil 8/1.3.4.2.2).

Verfahren

Das Verfahren richtet sich nach dem allgemeinen Teil des FamFG und den besonderen Vorschriften der §§ 151 ff. FamFG. Das Verfahren unterliegt wie das Erstverfahren dem Beschleunigungsgebot des § 155 FamFG, so dass das Gericht einen Erörterungstermin binnen eines Monats nach Verfahrensbeginn einleitet. Es gelten die Anhörungspflichten der §§ 159 ff. FamFG (siehe Teil 8/1.7.6, Teil 8/1.3.4.2.3 sowie Teil 8/1.3.4.2.2.2).

Außergerichtliche Vereinbarung?

§ 166 FamFG findet nur dann Anwendung, wenn eine abänderbare Regelung vorliegt, nämlich eine gerichtliche Entscheidung oder ein gem. § 156 Abs. gebilligter Vergleich. Eine außergerichtliche Vereinbarung der Eltern über das Umgangsrecht kann nicht gem. § , § Abs. angegriffen werden.