8/2.1.4.3 Zeitraum ab Scheidung

Autor: Mayer

8/2.1.4.3.1 Schriftsatzmuster: Antragsschrift im Verbundverfahren (Folgesache)

8/2.1.4.3.2 Schriftsatzmuster: Antragsschrift im isolierten Verfahren

8/2.1.4.3.3 Erläuterungen

Zunächst kann auf die Ausführungen in Teil 8/2.1.4.2.2 verwiesen werden. Es gibt allerdings Abweichungen in einigen Punkten:

Nach § 204 Abs. 1 FamFG sind in Verfahren nach § 1568a BGB auch der Vermieter, der Grundstückseigentümer, der Dritte i.S.v. § 1568a Abs. 4 BGB und in Rechtsgemeinschaft stehende Personen Beteiligte.

Der Verfahrenswert für Wohnungszuweisungssachen nach § 1568a BGB beträgt fest 4.000 €48 Abs. 1 FamGKG), der Festbetrag kann aber wie bei Wohnungszuweisungssachen nach § 1361b BGB nach § 48 Abs. 3 FamGKG im Einzelfall höher oder niedriger festgesetzt werden. Für Einzelheiten siehe Teil 8/2.1.7, Teil 14/4.2.2.1 sowie Teil 14/4.3.2.3.

Eine Aufteilung der Wohnung ist für die Zeit nach der Scheidung nicht mehr vorgesehen.

Siehe zur Teil .