Autor: Mayer |
Zunächst kann auf die Ausführungen in Teil 8/2.1.4.2.2 verwiesen werden. Es gibt allerdings Abweichungen in einigen Punkten:
Nach § 204 Abs. 1 FamFG sind in Verfahren nach § 1568a BGB auch der Vermieter, der Grundstückseigentümer, der Dritte i.S.v. § 1568a Abs. 4 BGB und in Rechtsgemeinschaft stehende Personen Beteiligte.
Der Verfahrenswert für Wohnungszuweisungssachen nach § 1568a BGB beträgt fest 4.000 € (§ 48 Abs. 1 FamGKG), der Festbetrag kann aber wie bei Wohnungszuweisungssachen nach § 1361b BGB nach § 48 Abs. 3 FamGKG im Einzelfall höher oder niedriger festgesetzt werden. Für Einzelheiten siehe Teil 8/2.1.7, Teil 14/4.2.2.1 sowie Teil 14/4.3.2.3.
Eine Aufteilung der Wohnung ist für die Zeit nach der Scheidung nicht mehr vorgesehen.
Siehe zur Teil .
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