8/3.11 Kosten

Autor: Mayer

Die Kostentragung richtet sich nach §§ 80 ff. FamFG.

Die Kosten orientieren sich am Gegenstandswert. Nach § 49 Abs. 1 FamGKG beläuft sich der Gegenstandswert bei Verfahren nach § 1 GewSchG auf 2.000 €, bei Verfahren nach § 2 GewSchG auf 3.000 €. Eine Halbierung der Gegenstandswerte ist im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vorgesehen (§ 41 FamGKG). Der Wert kann unter Billigkeitsgesichtspunkten im Einzelfall nach oben oder unten korrigiert werden (§ 49 Abs. 2 FamGKG).

Werden Anträge nach § 1 und § 2 GewSchG kombiniert, sind die Verfahrenswerte zu addieren (OLG Frankfurt v. 12.09.2014 - 4 WF 205/14).

Die Kosten des Verfahrens werden bei der Anordnung von Schutzmaßnahmen nach §§ 1, 2 GewSchG regelmäßig dem Täter aufzuerlegen sein (OLG Brandenburg v. 24.01.2014 - 10 WF 207/13).

Siehe auch Teil 14/4.2.10.

Letzte redaktionelle Änderung: 27.10.2022