8/3.6 Außergerichtliche Korrespondenz

Autor: Mayer

Zweckmäßigkeit außergerichtlichen Schreibens

Ob es sinnvoll ist, den Gegner vor Einleitung gerichtlicher Maßnahmen anzuschreiben, kann nur anhand des Einzelfalls beurteilt werden. Angesichts der Gefahr für Leib und Leben der Mandantschaft ist im Zweifel sofort das Gericht anzurufen. Zum einen ist nicht gewährleistet, ob sich der Gegner durch ein außergerichtliches Aufforderungsschreiben (siehe Muster in Teil 8/3.2.2.1) aufhalten lässt. Zum anderen ist auch unklar, ob ein solches Schreiben, selbst wenn sich der Gegner unterwirft, die gleiche Wirkung hat wie eine gerichtliche Entscheidung.

Einstweilige Vorratsanordnung

Als Zwischenlösung kann mit einer "einstweiligen Vorratsanordnung" vorgegangen werden: Außergerichtliche Abmahnung und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Näheres siehe in Teil 8/3.8) erfolgen parallel bzw. zeitgleich, ohne dass der Gegner in der Abmahnung vom eA-Antrag informiert wird.

Unterwirft sich der Gegner nicht oder unterwirft er sich zwar, hält sich aber nicht daran, kann ihm eine zwischenzeitlich ergangene einstweilige Anordnung sofort zugestellt werden.

Unterwirft er sich und hält sich daran, kann das Gerichtsverfahren für erledigt erklärt werden.