Autoren: Götsche/Kretzschmar |
Die gewillkürte externe Teilung ist ausschließlich in den in § 14 Abs. 2 VersAusglG bzw. § 17 VersAusglG geregelten Fällen zulässig. Daneben ist sie in den Fällen des § 16 VersAusglG zwingend durchzuführen.
Die externe Teilung
ist gewillkürt durchzuführen
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ist zwingend durchzuführen
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