8/4.14.1 Ausgleichsformen

Autoren: Götsche/Kretzschmar

Der Wertausgleich bei der Scheidung (= öffentlich-rechtlicher VA) vollzieht sich im Regelfall durch die interne Teilung nach den §§  10 - 13 VersAusglG (§  9 Abs.  2 VersAusglG). Die zweite, den Ausnahmefall darstellende Teilungsform bildet die externe Teilung nach §§  14  ff. VersAusglG.

Die externe Teilung wird bei Vorliegen ihrer Voraussetzungen von Amts wegen durchgeführt. Die externe Teilung ist ausschließlich in den in §  14 Abs.  2 VersAusglG geregelten Fällen zulässig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen gem. den §§  14  ff. VersAusglG sind wegen ihres Ausnahmecharakters nicht abdingbar (Götsche, FuR 2013, 8; Elden, FPR 2009, 206).

Letzte redaktionelle Änderung: 26.01.2024