8/4.14.3 Voraussetzungen der externen Teilung

Autoren: Götsche/Kretzschmar

8/4.14.3.1 Regelungsgrundlage und Übersicht

Die gewillkürte externe Teilung ist ausschließlich in den in §  14 Abs.  2 VersAusglG bzw. §  17 VersAusglG geregelten Fällen zulässig. Daneben ist sie in den Fällen des §  16 VersAusglG zwingend durchzuführen.

Die externe Teilung

ist gewillkürt durchzuführen

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aufgrund Vereinbarung zwischen dem Ausgleichsberechtigten und dem Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen gem. §  14 Abs.  2 Nr. 1 VersAusglG;

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durch einseitige Erklärung des Versorgungsträgers des Ausgleichspflichtigen, soweit gewisse Mindestgrenzen eingehalten werden;

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für jeden Versorgungsträger im Fall kleinerer Ausgleichswerte (§  14 Abs.  2 Nr. 2 VersAusglG);

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für bestimmte betriebliche Versorgungen auch im Fall höherer Ausgleichswerte bis zur Grenze des §  17 VersAusglG;

ist zwingend durchzuführen

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derzeit bei auszugleichenden Anrechten aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis der Bundesländer (§  16 Abs.  1 VersAusglG);

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bei auszugleichenden Anrechten aus einem Beamtenverhältnis auf Widerruf (§  16 Abs.  2 VersAusglG);

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bei auszugleichenden Anrechten aus einem Dienstverhältnis einer Soldatin oder eines Soldaten auf Zeit (§  16 Abs.  2 VersAusglG);

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bei einem Beamtenverhältnis nach den §§ 66, 67 BeamtVG, bei dem bis zum Ende der Amtszeit die Wartefrist nicht erfüllt werden kann (§  16 Abs.  2 analog).