8/4.14.2 Begriff und Bedeutung der externen Teilung

Autoren: Götsche/Kretzschmar

Externe Teilung meint, dass der Ausgleich außerhalb des Versorgungssystems des auszugleichenden Anrechts vollzogen wird. Zugunsten des Ausgleichsberechtigten und zulasten des Anrechts des Ausgleichspflichtigen wird in Höhe des Ausgleichswerts (vgl. §  1 Abs.  2 Satz 2 VersAusglG) ein Anrecht bei einem anderen Versorgungsträger (Zielversorgungsträger) als dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht des Ausgleichspflichtigen besteht, begründet (§  14 Abs.  1 VersAusglG). Der Ausgleichsberechtigte erhält bei externer Teilung wie bei der internen Teilung ein eigenes Recht bei dem anderen Versorgungsträger. Im Gegensatz zur internen Teilung sind hier aber zwei Versorgungsträger am Ausgleich beteiligt.

Struktur

Überblick zur Struktur der externen Teilung:

Der Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen

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zahlt den Kapitalwert des Ausgleichswerts an den Zielversorgungsträger und

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schmälert um den gezahlten Kapitalwert die Anrechte des Ausgleichspflichtigen;

der Zielversorgungsträger des Ausgleichsberechtigten

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erhält den Kapitalwert und

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begründet in Höhe des Kapitalwerts ein Anrecht zugunsten des Ausgleichsberechtigten.

Da der Versorgungsträger des Ausgleichspflichtigen an den Zielversorgungsträger den Kapitalwert des auszugleichenden Anrechts zu zahlen hat (§  14 Abs.  4 VersAusglG), wirkt die externe Teilung wie eine Abfindung.

Praxishinweis