8/4.14.4 Rechtsfolgen vereinbarter oder einseitig verlangter externer Teilung

Autoren: Götsche/Kretzschmar

Die wirksame Vereinbarung oder das wirksame einseitige Verlangen externer Teilung schließt die interne Teilung des auszugleichenden Anrechts gem. §§  10 - 13 VersAusglG aus und führt die externe Teilung herbei. Die externe Teilung selbst ist mit der Vereinbarung noch nicht vollzogen, diese erfolgt erst aufgrund entsprechender Entscheidung des Gerichts.

Das Gericht hat die Vereinbarung bzw. einseitige Erklärung auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen. Es ist an die wirksame Vereinbarung/Erklärung gebunden. Das Gericht wird - so dies noch nicht geschehen ist - den Ausgleichsberechtigten zur Wahl eines Zielversorgers gem. §  15 Abs.  1 VersAusglG auffordern (§  222 Abs.  1 FamFG; näher zum gerichtlichen Verfahren und zur Umsetzung siehe Teil  8/4.18).

Letzte redaktionelle Änderung: 26.01.2024