8/5.5 Verfahrensrechtliche Grundlagen

Autor: Petersen

Das Verfahren in Güterrechtssachen ist in §§ 261 - 265 FamFG geregelt.

Eigentliche Güterrechtssachen

Güterrechtssachen i.S.d. Verfahrensrechts sind diejenigen Verfahren, die in § 261 Abs. 1 und 2 FamFG genannt sind.

Dazu gehören einmal die Verfahren, die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht betreffen, auch wenn Dritte an dem Verfahren beteiligt sind (§ 261 Abs. 1 FamFG).

Hierbei handelt es sich um Güterrechtssachen als Folgesache einer Scheidungssache (§§ 112 Nr. 2, 137 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 FamFG) oder um isolierte Güterrechtssachen (§ 112 Nr. 2 FamFG).

Sowohl für die Güterrechtsfolgesache im Scheidungsverbund als auch für das isolierte Verfahren gelten die allgemeinen Vorschriften der ZPO und die Vorschriften der ZPO über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG). Welche Vorschriften aus dem ersten Buch des FamFG lediglich Anwendung finden, ergibt sich aus § 113 Abs. 1 Satz 1 FamFG.

Diese Verfahren richten sich also letztlich nach der ZPO. Ergänzend gelten allerdings §§ 262 f. FamFG.

Güterrechtssachen i.S.d. Verfahrensrechts sind weiterhin solche des § 261 Abs. 2 FamFG. Hierbei handelt es sich um freiwillige Amtsverfahren. Diese richten sich nach dem ersten Buch des FamFG und den §§ 263 - 265 FamFG.

Nebengüterrecht

Neben den eigentlichen Güterrechtssachen gibt es weitere Verfahren mit Güterrechtsbezug, die jedoch nicht unter § 261 FamFG fallen.