8/5.7 Außergerichtliche Korrespondenz

Autor: Petersen

Im Gegensatz zum Schreiben an den Mandanten zwecks weiterer Informationsbeschaffung (siehe Teil 8/5.2.1) ist es im Aufforderungsschreiben an den Ehegatten des Mandanten zur Erklärung über die Vermögensverhältnisse (Teil 8/5.2.2) nicht geboten, diesen über die Rechtslage aufzuklären. Wichtig ist darzulegen, welche Auskünfte und Belege er vorzulegen hat. Es ist grundsätzlich eine angemessene Frist zu setzen und für den Fall des fruchtlosen Verstreichens der Frist, die gerichtliche Durchsetzung der Auskunfts- und Belegansprüche des Mandanten anzudrohen.

Dieses Schreiben ist so zu formulieren, dass sich die geschuldeten Informationen und Unterlagen für einen juristischen Laien nachvollziehbar erschließen.

Es besteht gem. § 1379 BGB ein Anspruch auf Auskunft über den Bestand des Anfangsvermögens, des Endvermögens und des Vermögens zum Trennungszeitpunkt, ggf. ergänzend in Bezug auf privilegiertes Anfangsvermögen.

Gemäß § 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB können die den jeweiligen Einzelpositionen zugrundeliegenden Belege konkret bezogen auf den jeweiligen Stichtag verlangt werden.

Der Anspruchsteller kann verlangen, bei der Aufnahme des ihm nach § 260 BGB vorzulegenden Verzeichnisses zugezogen zu werden. Dies wird nur in Ausnahmefällen verlangt werden (§ 1379 Abs. 1 Satz 3 erster Halbsatz BGB).