Autor: Petersen |
Die Zwangsvollstreckung richtet sich nach §§ 86 ff. FamFG.
Bei schlüssigem Vortrag und Glaubhaftmachung kann ein künftiger Zugewinnausgleichsanspruch auch im Wege des dinglichen Arrests gesichert werden (OLG Bremen, FamRZ 2016,
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