8/5.10 VKH; VKV

Autor: Petersen

Für die VKH gelten die allgemeinen Grundsätze.

Der VKH-Antrag ist subsidiär gegenüber einem grundsätzlich zu prüfenden Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss. Hierzu ist immer vorzutragen. Wird Ehegattenunterhalt nach dem Halbteilungsgrundsatz gezahlt oder beansprucht, entfällt ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss (OLG Düsseldorf v. 03.01.2019 - II-3 WF 114/18).

Im Fall der Wiederverheiratung kann auch ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss betreffend das Verfahren auf Zugewinnausgleich gegen den geschiedenen Ehepartner gegen den jetzigen "neuen” Ehegatten bestehen, mit der Folge, dass VKH verweigert wird, soweit dieser leistungsfähig ist (BGH, FamRZ 2010, 189).

Letzte redaktionelle Änderung: 06.09.2022