Autoren: Nickel/Zempel |
Haftungspotential für den Anwalt bieten §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG : Danach unterliegen unter bestimmten Voraussetzungen auch Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften der Steuerpflicht. Dies gilt gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG insbesondere für Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z.B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), sofern der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG sind Gebäude und Außenanlagen einzubeziehen, soweit sie innerhalb dieses Zeitraums errichtet, ausgebaut oder erweitert werden; dies gilt entsprechend für Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie für Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehende Räume. Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG sind Wirtschaftsgüter ausgenommen, die
im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder |
im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren |
Diese sogenannte "Spekulationssteuer" ist vom BVerfG nur hinsichtlich ihrer (damaligen) Rückwirkung für verfassungswidrig, im Übrigen jedoch für verfassungsgemäß erklärt worden (BVerfG, NJW 2010,
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