Autoren: Nickel/Zempel |
Im Übrigen kann sich der geschiedene Ehepartner, der im gemeinschaftlichen Familienheim bleiben will, gegen eine Teilungsversteigerung de facto durch Geltendmachung des Anspruchs auf Abschluss eines Mietverhältnisses nach § 1568a Abs. 5 BGB schützen, denn bei der Teilungsversteigerung ist das Sonderkündigungsrecht des Erstehers (§
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