9/4.4.4 Rücksichtnahmegebot

Autoren: Nickel/Zempel

Unter Umständen kann § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB der Teilungsversteigerung im Wege stehen: Danach sind die Ehegatten einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet und tragen füreinander Verantwortung. Aus dem daraus folgenden Gebot zur Rücksichtnahme wird u.a. ein Ausschluss des Aufhebungsanspruchs hinsichtlich des gemeinschaftlichen Eigentums am Familienheim jedenfalls während der Zeit der intakten Ehe, regelmäßig auch noch während der Zeit der Trennung (so AG Hannover, FamRZ 2003, 938; offenbar AG Wetzlar, FamRZ 2002, ), möglicherweise sogar noch über die Rechtskraft der Scheidung hinaus abgeleitet (, FamRZ 1996, , 1522; vgl. BGH, FamRZ 1988, ). Einigkeit besteht jedenfalls insoweit, als eine Auseinandersetzung der Miteigentümergemeinschaft zur Unzeit verhindert werden soll. Unklar allerdings sind die dazu erforderlichen Beurteilungskriterien (eingehend hierzu , Das Familienheim bei Trennung und Scheidung, 1. Aufl. 2007, § 8 Rdnr. 19).