9/4.4.1 Hohe oder keine bzw. niedrige Objektbelastung

Autoren: Nickel/Zempel

Bei der Beratung muss zwischen zwei grundlegend unterschiedlichen Situationen unterschieden werden (vgl. Kogel, Strategien bei der Teilungsversteigerung des Familienheims, 3. Aufl. 2016, Rdnr. 18 ff.), nämlich danach, ob das Objekt im Verhältnis zum Verkehrswert hoch oder aber ob es nur gering oder gar nicht belastet ist.

Hohe Objektbelastung

Ist das Objekt im Verhältnis zum Verkehrswert hoch belastet, eignet sich die Teilungsversteigerung grundsätzlich nicht. Denn ein Miteigentümer, der die Versteigerung beantragt, verfolgt seine Rechtsposition nicht aus einem eingetragenen Recht, sondern aus seinem Eigentümeranspruch. Über seinen Vermögensgegenstand kann er daher nur unter Beachtung der Rechte Dritter verfügen. Dies hat zur Folge, dass eingetragene Rechte wie z.B. Grundschulden, Hypotheken, Nießbräuche etc. nicht beeinträchtigt werden, da diese grundsätzlich bestehen bleiben und von einem Ersteher mit übernommen werden müssen. Es werden demnach nur Gebote zugelassen, die diese bestehenbleibenden Rechte berücksichtigen. Aus dem sogenannten Bargebot müssen zudem Zinsen und Kosten auf die Grundpfandrechte gezahlt werden. Nur ein überschießender Erlös kann den Miteigentümern zur Verteilung zugeteilt werden. Bei stark belasteten oder gar überschuldeten Grundstücken ist also von vornherein abzusehen, dass die Teilungsversteigerung mangels Gebot voraussichtlich zu keinem Ergebnis führen wird.