Autor: Christ |
Bei der Ermittlung der berechtigten Person gelten für die Finanzverwaltung Erleichterungen, die den Prüfungsaufwand in der Praxis für den Fiskus erheblich verringern und insbesondere in § 36 Abs. 4 Satz 3 EStG enthalten sind. Danach ist grundsätzlich die Auszahlung von Steuerguthaben bei Zusammenveranlagung an einen der Eheleute/eingetragenen Lebenspartner auch der oder dem anderen zuzurechnen.
Grundsätzlich ist gegen diese Erleichterungen nichts einzuwenden, denn die Finanzverwaltung wäre ansonsten in jedem Zusammenveranlagungsfall, in dem es zu einer Steuererstattung kommt, gezwungen, aufwendige Berechnungen zur Ermittlung der richtigen erstattungsberechtigten Person vorzunehmen und würde ein hohes Risiko tragen, die Erstattung an die "falsche" Person auszuzahlen. Die Gesetzgebung ist deshalb der Finanzverwaltung entgegengekommen und hat festgelegt, dass grundsätzlich die Auszahlung von Steuerguthaben bei Zusammenveranlagung an einen der Eheleute/eingetragenen Lebenspartner auch der oder dem anderen zuzurechnen ist (vgl. § 36 Abs. 4 Satz 3 EStG). Das bedeutet, dass bei Zahlung an einen der Eheleute oder eingetragenen Lebenspartner die Finanzverwaltung auch dann frei wird, wenn dieser Person das Steuerguthaben nicht zuzurechnen ist.
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