12/3.5.5 Anderer Auszahlungswille

Autor: Christ

Die Berechtigung des Finanzamts, durch Auszahlung an eine Person nach § 36 Abs. 4 Satz 3 EStG gegenüber beiden Eheleuten bzw. Lebenspartnern frei zu werden, kann auch ohne ausdrücklichen Widerruf entfallen (vgl. dazu ausführlich AEAO zu § 37, Nr. 2; BMF-Schreiben v. 31.01.2013 - IV A 3 - S 0160/11/10001 und LfSt Bayern v. 20.10.2011 - S 0160.1.1 - 1/3 St 42):

1.

Dem Finanzamt wird bekannt, dass einer der Eheleute/eingetragenen Lebenspartner aus beachtlichen Gründen nicht mit der Auszahlung des gesamten Erstattungsbetrags an eine andere Person einverstanden ist.

Das ist z.B. dann der Fall, wenn die Eheleute inzwischen geschieden sind oder getrennt leben oder wenn dem Finanzamt aus sonstigen Umständen bekannt ist, dass eine Erstattung an die andere Person nicht gebilligt wird (vgl. BFH, Urt. v. 05.04.1990 - VII R 2/89, BStBl II, 719; BFH, Urt. v. 08.01.1991 - VII R 18/90, BStBl II, 442).

Praxishinweis