7/3.20.3.3.5 Verringertes Einkommen ohne vollschichtige Beschäftigung

Autor: Viefhues

Ein ehebedingter Nachteil kann darin gesehen werden, dass der Unterhaltsberechtigte aufgrund seiner langjährigen Berufsunterbrechung und seines aktuellen Alters keinen Einstieg mehr in ein Vollzeitarbeitsverhältnis, sondern nur noch eine Anstellung im Geringverdienerbereich finden kann.

Praxishinweis

Gerade in diesen Fällen muss der kausale Zusammenhang zwischen der Lebensgestaltung der Eheleute und der beruflichen Beeinträchtigung genau nachvollzogen werden. Es kommt entscheidend auf die Abgrenzung zwischen ehebedingten Umständen und persönlichen Lebensrisiken an.

Zu prüfen ist dabei also immer, ob der berufliche Abstieg ehebedingt ist.

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Bei einer Aufgabe der Arbeitsstelle ist einmal darauf abzustellen, ob diese selbst ehebedingt oder aus privaten Gründen erfolgt ist. Auch eine zeitlich vor der Heirat liegende Kündigung ist nicht ehebedingt.

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Es können sich aber spätere ehebedingte Anknüpfungspunkte ergeben wie etwa das Unterlassen von Bemühungen, wieder ins Erwerbsleben einzusteigen.

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Ist dies objektiv der Fall, kann vom anderen Ehegatten nicht eingewandt werden, er habe während der Ehe auf Erwerbsbemühungen gedrängt, weil für die Bewertung der in § 1578b BGB aufgeführten Kriterien maßgeblich auf die tatsächlich gelebte Ehe, also auf objektive Umstände abzustellen ist (BGH v. 26.03.2014 - XII ZB 214/13, FamRZ 2014, 1007; vgl. BGH v. 16.02.2011 - XII ZR 108/09, FamRZ 2011, 628).