Autor: Viefhues |
In der Praxis ist besonderes Augenmerk darauf zu legen, dass es nicht ausreicht, einen vorhandenen Nachteil im oben beschriebenen Sinne darzulegen und festzustellen, sondern dass auch die Ehebedingtheit des Nachteils feststehen muss. Der BGH betont, dass es hierbei auf den kausalen Zusammenhang zwischen dem festgestellten Nachteil und dem konkreten gewählten Lebenszuschnitt während des Zusammenlebens bzw. der konkreten Rollenverteilung in der Ehe ankommt (BGH v. 02.03.2011 - XII ZR 44/09, FamRZ 2011, 713; BGH, Rdnr. 34, FamRZ 2009, 406, und BGH, Rdnr. 36, FamRZ 2009, 1207).
Für die Praxis von besonderer Bedeutung ist, dass Umstände, die bereits vor der Heirat eingetreten sind, keine ehebedingten Nachteile begründen können (BGH v. 20.03.2013 - XII ZR 120/11, FamRZ 2013, 864; BGH v. 07.03.2012 - , FamRZ 2012, , Rdnr. 19 und BGH v. 20.02.2013 - , FamRZ 2013, ).
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