7/3.20.3.3.9 Ehebedingtheit des festgestellten Nachteils

Autor: Viefhues

In der Praxis ist besonderes Augenmerk darauf zu legen, dass es nicht ausreicht, einen vorhandenen Nachteil im oben beschriebenen Sinne darzulegen und festzustellen, sondern dass auch die Ehebedingtheit des Nachteils feststehen muss. Der BGH betont, dass es hierbei auf den kausalen Zusammenhang zwischen dem festgestellten Nachteil und dem konkreten gewählten Lebenszuschnitt während des Zusammenlebens bzw. der konkreten Rollenverteilung in der Ehe ankommt (BGH v. 02.03.2011 - XII ZR 44/09, FamRZ 2011, 713; BGH, Rdnr. 34, FamRZ 2009, 406, und BGH, Rdnr. 36, FamRZ 2009, 1207).

Beispiel

Die Ehefrau unterbricht nach der Eheschließung ihre Berufstätigkeit, um die ehelichen Kinder zu betreuen. Erzielt sie nach dem Wiedereintritt ins Berufsleben ein geringeres Einkommen, ist dieser Nachteil ehebedingt. Denn die Aufgabe ihres Arbeitsplatzes erfolgte im Zusammenhang mit der Ausgestaltung der Ehe.

Gegenbeispiele

(vgl. OLG Stuttgart, FamFR 2012, 59)

Die Ehefrau hat ihre bisherige Berufstätigkeit aufgegeben, weil sie sich beruflich neu orientieren wollte.

Die Ehefrau unterbricht ihre Berufstätigkeit, weil ihr betriebsbedingt gekündigt worden ist.

Umstände vor der Heirat

Für die Praxis von besonderer Bedeutung ist, dass Umstände, die bereits vor der Heirat eingetreten sind, keine ehebedingten Nachteile begründen können (BGH v. 20.03.2013 - XII ZR 120/11, FamRZ 2013, 864; BGH v. 07.03.2012 - , FamRZ 2012, , Rdnr. 19 und BGH v. 20.02.2013 - , FamRZ 2013, ).