7/4.3.1.1 § 1615l BGB: Anwendungsbereich und Zweck

Autor: Diehl

Während das BGB zahlreiche Vorschriften zu den Ansprüchen von verschiedengeschlechtlichen wie gleichgeschlechtlichen Ehegatten untereinander enthält, überlässt das Gesetz die Regelung der Rechtsbeziehung in einer nichtehelichen Partnerschaft grundsätzlich der freien Gestaltung der Partner. Eine Ausnahme bildet die Vorschrift des § 1615l BGB. Diese regelt den Unterhaltsanspruch nicht miteinander verheirateter Eltern aus Anlass der Geburt eines Kindes und erfasst dabei alle Lebenssachverhalte und Beziehungsformen der Eltern. Für den Anspruch ist es daher unerheblich, ob die Eltern des Kindes in einer nichtehelichen Beziehung leben bzw. lebten oder ob sich ihre Beziehung nur auf die Zeugung des Kindes beschränkt hat. Auch ein Zusammenleben der Eltern lässt den Anspruch aus § 1615l BGB nicht entfallen. Dieser ist dann wie der Familienunterhalt bei zusammenlebenden Ehegatten nicht mehr auf einen Barunterhaltsanspruch beschränkt, sondern besteht in einem Anspruch auf Naturalunterhalt.